AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZMB Automation GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen


1. Allgemeines

Vertragsabschluss, Lieferung und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Kunden/Lieferanten wird hiermit widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht nochmals widersprechen. Unsere Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Kunden/Lieferanten als anerkannt.


2. Haftungsbeschränkung

a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei ZMB Automation GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden/Lieferanten.

c) Schadensersatzansprüche des Kunden/Lieferanten wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.


3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

b) Soweit der Kunde/Lieferant Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, wird je nach Höhe des Streitwerts Heidenheim bzw. Ellwangen/Jagst als ausschließlicher Gerichtsstand für alles sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt sind.


4. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Angebot und Vertragsabschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

b) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor.


2. Preise und Zahlung

a) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, soweit nicht anders vereinbart ist, gesondert berechnet. In denjenigen Fällen, in welchen keine Einzel- bzw. Pauschalpreise übereinstimmend vereinbart wurden, gelten unsere Einzelpreise gemäß der jeweils neuesten Preisliste. Der Kunde ist berechtigt, diese jederzeit einzusehen. Die Preise verstehen sich im Übrigen – falls nicht anders vereinbart – ohne Fracht-, Versand- und Verpackungskosten.

b) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der ZMB Automation GmbH 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Zahlungen sind porto- und spesenfrei zu leisten.

c) Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.


3. Liefer- und Leistungszeit

a) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.

b) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.

c) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

d) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von c) die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.

e) Wir sind – sofern technisch möglich – zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

f) Falls durch einen Lieferverzug, der eindeutig auf Verschulden von ZMB Automation GmbH zurückzuführen ist, vom Kunden eine vertraglich vereinbarte Pönale zur Anwendung kommt, sind damit alle weiteren Kosten, die eventuell beim Kunden entstehen, abgegolten.


4.Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn die vom Kunden behaupteten Gegensprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.


5. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Besteller entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

b) Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen können.

c) Bei Einbau in fremde Waren durch den Besteller werden wir Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten und zwar im Verhältnis des Wertes der durch uns gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.

d) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten oder dem neuen Gegenstand an und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für uns.

e) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

f) Eine Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns in jedem Fall angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

g) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inklusive sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

h) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltswaren wird der Besteller auf unser Eigentum hingewiesen und wir werden unverzüglich benachrichtigt, damit wir die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen zur Wahrung unserer Ansprüche vornehmen können. Die hierfür entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten trägt der Besteller.

i) Der Besteller hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In Abweichung von § 449II BGB ist hierfür der Rücktritt vom Vertrag erforderlich.

j) In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht ein Verbraucher beteiligt ist, kein Rücktritt vom Vertrag vor

k) Der Besteller verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf unsere Anforderung die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden.

l) Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 20 Prozent unserer Forderung, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 20 Prozent übersteigen.


6. Gewährleistung

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, bei Arbeiten an einem Bauwerk 2 Jahre.

b) Der Kunde muss uns etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch wiederum innerhalb 1 Woche nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Kunde trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c) Werden von uns Zukaufteile, welche von Drittfirmen bezogen werden, verwendet, so hat sich der Kunde bei Auftreten von Mängeln an den Zukaufteilen zunächst an den Hersteller derselben zu wenden. Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche aus dem Bezug der Zukaufteile an den Kunden ab. Der Kunde hat im Falle des Auftretens eines Mangels an einem Zukaufteil uns hiervon zu informieren. Wir benennen den Hersteller des Zukaufteils sodann mit Namen und Anschrift. Ist der Kunde Kaufmann, so können wir verlangen, dass der Kunde zunächst den Hersteller des Zukaufteils aufgrund abgetretenen Rechts gerichtlich in Anspruch nimmt (Einrede der Vorausklage), sofern die gerichtliche Inanspruchnahme nicht unzumutbar ist und sofern die Ansprüche gegen den Hersteller nicht wegen Vermögenslosigkeit faktisch wertlos sind. Schlägt die gerichtliche Geltendmachung fehl oder ist sie wegen Vermögenslosigkeit des Herstellers der Zukaufteile unzumutbar, so stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß Ziff. a-d zu.

d) Ist der Kunde kein Kaufmann, so können Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf Zukaufteile gegen uns geltend gemacht werden. Wenn sich der Kunde zunächst erfolglos an den Hersteller des Zukaufteils gewandt hat, d.h. wenn dieser die Gewährleitung verweigert oder unzumutbar verzögert oder zu einer Gewährleistung nicht in der Lage ist. Auch insofern treten wir die Gewährleistungsansprüche aus dem Bezug von Zukaufteilen gegen die jeweiligen Hersteller an den Kunden ab. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns leben wieder auf, wenn die Schadloshaltung beim Hersteller der Zukaufteile fehlschlägt, sei es, dass Ansprüche gegen diesen nicht durchgesetzt werden können oder sei es, dass eine Inanspruchnahme unzumutbar ist.

e) Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Für Verschleißteile sowie für unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten wird keine Gewährleistung übernommen. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.

f) Die Gewährleistung für Mängel an der Ware erfolgt nach unserer Wahl zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

g) Bei Fehlschlagen von 3 Nachbesserungsversuchen kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

h) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Preis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht worden sein sollte.

i) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


7. Pauschalierter Vergütungs- bzw. Schadensersatzanspruch

Wird das Vertragsverhältnis vom Kunden vorzeitig gekündigt oder kommt der Vertrag nach Mahnung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsdrohung nicht zur Durchführung, so haben wir für die erbrachten Leistungen einen entsprechenden Vergütungsanspruch, ohne dass es einer gesonderten Abnahme bedarf. Für die noch nicht erbrachten Leistungen steht uns ein pauschaler Vergütungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 15% des Werts der noch nicht erbrachten Leistungen zu. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden niedriger ist. In diesem Fall braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Betrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen.


8. Abnahme

Beide Vertragsparteien können bei Werkverträgen eine förmliche (schriftliche) Abnahme der Leistungen verlangen. Das Abnahmeverlangen ist schriftlich an den Vertragspartner zu richten. Die Abnahme hat nach Erhalt des Abnahmeverlangens innerhalb von 2 Wochen stattzufinden. Findet während dieser 2 Wochen keine förmliche Abnahme statt, so gelten die Leistungen mit Ablauf einer weiteren Woche als abgenommen. Ebenso gelten die Leistungen seitens des Kunden als abgenommen mit Ablauf von einer Woche nach Auslieferung bzw. Inbetriebnahme, wenn kein schriftliches Abnahmeverlangen vorliegt. 9. Fälligkeit des Werklohns

Bei Ausführungen von Werkleistungen wird der Werklohn mit deren Fertigstellung fällig.


III. Einkaufsbedingungen


1. Angebot

a) Wir sind an unser Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) 4 Wochen gebunden. Der Vertragspartner kann nur innerhalb dieser 4 Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung annehmen.

b) Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor.
c) Diese Unterlagen dürfen nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Wird unser Angebot nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen angenommen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.


2. Preise/Zahlungsbedingungen

a) Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.

b) Wir zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

c) Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.


3.Lieferzeit/Lieferverzug

a) Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.

b) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

c) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 Prozent des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Vertragspreises. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich sodann entsprechend.

d) Bei nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung usw. sowie wegen des Eintritts sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern keine Unmöglichkeit vorliegt, den Lieferzeitpunkt und den Anlieferungsort anderweitig zu bestimmen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Vertragspartner zu zahlen.


4. Mängeluntersuchung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualität oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Zugang der Ware beim Lieferanten eingeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung beim Vertragspartner eingeht.


5. Gewährleistung

a) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten. Sofern es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

b) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 3 Jahre ab Lieferung.


6. Eigentumsvorbehalt

a) Sofern wir Teile oder Werkstoffe dem Lieferanten bereitstellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

b) Wird die von uns zur Herstellung des Liefergegenstandes bereitgestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verarbeitung dergestalt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum treuhänderisch für uns.

c) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er verpflichtet sich weiter, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten führt zu Schadensersatzansprüchen.

d) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.


7. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

a) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für welchen der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen. Eine Verantwortung des Lieferanten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis auch selbst haftet.

b) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

c) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftungspflichtversicherung mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme, mindestens 1 Mio. Euro pro Person/Sachschaden, abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

d) Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, uns auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren schriftliche Abwehr entstanden sind.

Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Vertragspartners Ansprüche Dritter anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Lieferanten von unserer Inanspruchnahme durch Dritte.

ZMB Automation GmbH , Januar 2019